Fahrerlaubnis in Japan

Stand: Februar 2012
unter Berücksichtigung der Neuregelung der japanischen Straßenverkehrsord­nung für Touristen und Geschäftsreisende.

Besitzer eines deutschen Führerscheins ohne Aufenthaltserlaubis in Japan

Um in Japan ein KfZ fahren zu dürfen, benötigen Inhaber eines nationalen deut­schen Führerscheins eine japanische Übersetzung dieses Führerscheins. Über­setzungen werden von der Deutschen Botschaft in Tokyo, dem Deutschen Generalkonsulat in Osaka oder der Japan Automobile Federation (JAF) gefertigt. Die Adresse der JAF in Tokyo: Shiba 2-2-17, Minato-ku, Tokyo 105-8562, Telefon: 03-68 33-91 00. Weitere Adressen regionaler JAF Büros können Sie der Inter­netseite der JAF – www.jaf.or.jp  – entnehmen.

Mit dieser Übersetzung darf ein Jahr lang ab Einreise in Japan gefahren werden. Zwingend muß immer sowohl der Original-Führerschein als auch die Über­setzung mitgeführt werden. Die Verwendbarkeit dieser ersten Übersetzung lebt wieder auf, wenn Japan noch vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Einreise wieder verlassen wird und zwischen Ausreise und Wiedereinreise mindestens drei Mona­te vergangen sind. Die Übersetzung bleibt unbegrenzt gültig, solange sich die Angaben im Führerschein nicht ändern.

Besitzer eines deutschen Führerscheins mit Wohnsitz in Japan

Der deutsche Führerschein muß spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Wohnsitznahem in Japan in einen japanischen Führerschein umgeschrieben werden.

Zuständig ist die Führerscheinstelle am jeweiligen Wohnsitz. Für die Um­schreibung werden benötigt:

  1. Der nationale deutsche Führerschein

  2. Eine Übersetzung dieses Führerscheins in die japanische Sprache

  3. Die Alien Registration Card

  4. Zwei Passfotos (3 cm x 2,4 cm). Fotos können oft in der japanischen Füh­rerscheinstelle angefertigt werden.

  5. Der deutsche Reisepass

  6. Einen Nachweis darüber, daß sich der Ausstellung des deutschen Führer­scheins eine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten in Deutschland angeschlossen hat. Falls sich diese Angaben nicht schon aus dem Pass ergeben, können z.B. Schul-/Studien- oder Ausbildungsnachweise, Arbeitsnachweise oder die Aufenthaltsbescheinigung derletzten deut­schen Meldebehörde vorgelegt werden.

Vor Ort muß ein Sehtest abgelegt werden.

Die von der japanischen Führerscheinstelle erhobenen Gebühren müssen dort erfragt werden.

Wichtig: Auch wenn bei Wohnsitznahme in Japan noch nicht die Ab­sicht besteht ein Kfz führen zu wollen, so sollte ungeachtet dessen vor Ablauf eines Kalenderjahres nach Wohnsitznahme die Um­schreibung des deutschen Führerscheines vorgenommen werden. Nach Ablauf eines Jahres ist eine Umschreibung nicht mehr möglich und es muß zwingend die japanische Fahrprüfung abgelegt werden.


Zur Übersetzung der deutschen Führerscheine

Für die Übersetzung muß das Original des Führerscheines sowie der Reisepass vorgelegt werden. Die Übersetzung dauert mindestens zwei Werktage und muß persönlich abgeholt werden. Die Gebühr beträgt Euro 30,00  zahlbar in Yen zum jeweilig gültigen Umtausch­kurs.

Die Besuchszeiten für die Übersetzung von Führerscheinen sind wie folgt: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Während der Öffnungszeiten am ''Bürgernachmittag'' jeden Donnerstag können keine Führerscheine übersetzt werden

Wenn es dem Antragsteller nicht möglich ist selbst zur Botschaft zu kommen, so kann eine gut lesbare Kopie des Führerscheins und eine Kopie des Reisepasses an die Botschaft übersandt werden. Die Übersetzung wird dann vorgenommen und zusammen mit der Rechnung (30,00 Euro Gebühr zzgl. Portokosten) an die angegebene deutsche Adresse über­sandt.


Der deutsche Internationale Führerschein wird in Japan nicht anerkannt und berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges.

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

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