Geburt eines Kindes im Ausland

Welche Staatsangehörigkeit hat unser Kind?

Als Kind mindestens eines deutschen Elternteils hat Ihr Kind durch Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Weitere Schritte zur Registrierung oder Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie aber, dass Ihr Kind, sofern es nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes unter bestimmten Bedingungen die deutsche Staatsangehörigkeit später an eigene Kinder nicht weitergeben kann. Obwohl diese Bestimmung erst für Kinder Ihres nach diesem Stichtag im Ausland geborenen Kindes Wirkungen entfaltet (sogenannte "Unterbrechung der Generationenfolge"), wird dringend empfohlen, dass Sie auch für Ihr Kind bereits jetzt eine Geburtsanzeige für den deutschen Rechtsbereich innerhalb eines Jahres nach Geburt abgeben.

Was müssen wir tun, um für unser Kind ein deutsches Ausweisdokument zu erhalten?

Sie können für Ihr Kind einen Kinderreisepass und/oder einen deutschen Reisepass beantragen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und das Antragsformular  finden Sie hier.

Falls Sie als Eltern über keinen gemeinsamen Familiennamen verfügen, müssen Sie vor der Passantragsstellung zunächst eine Namenswahl  für Ihr Kind treffen.

Wie können wir für unser Kind eine deutsche Geburtsurkunde beantragen?

Sollten Sie für Ihr Kind eine deutsche Geburtsurkunde wünschen, können Sie bei uns eine förmliche Geburtsanzeige erstatten, die wir an das für Deutsche mit Auslandswohnsitz zuständige Standesamt I in Berlin weiterleiten. Dort wird nach einer Bearbeitungszeit von bis zu einem Jahr -in Einzelfällen auch länger- eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt.

Ist jedoch mindestens ein Elternteil noch in Deutschland gemeldet, so prüfen wir die erforderlichen Unterlagen und fertigen die benötigten Beglaubigungen an. Eine Weiterleitung der Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland erfolgt dann durch die Eltern.

Wir empfehlen die Geburtsanzeige dringend Familien, in denen kein Elternteil die japanische Staatsangehörigkeit besitzt. Für diese wird in Japan kein Familienregister (Koseki Tohon) geführt, in dem die Geburt eingetragen wird. Die Gemeindeverwaltung erteilt eine „Bescheinigung über die Annahme einer Geburtsmeldung“ (Shussei Todoke Juri Shomeisho). Diese erbringt den Nachweis der Geburt gegenüber deutschen Behörden, wenn sie mit Apostille und Übersetzung versehen ist (siehe dazu jeweils gesonderte Informationen im Abschnitt „Urkunden“). Sollte diese Bescheinigung jedoch verloren gehen, ist die Geburt in Japan nicht mehr anhand einer Registereintragung nachweisbar. Ist die Geburt in Deutschland beurkundet, können dort später stets neue Geburtsurkunden bestellt werden.

Deutsch-Japanische Familien können die Geburt auch durch einen Auszug aus dem Familienregister (Koseki Tohon), versehen mit Apostille und beglaubigter Übersetzung, nachweisen.

Welche Unterlagen sind für die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde erforderlich?

- Vollständig ausgefülltes Antragsformular

- Beglaubigte Kopie sowie beglaubigte deutsche Übersetzung der japanischen Geburtsurkunde Ihres Kindes

- Beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde (sowie bei nicht-deutschen Heiratsurkunden eine beglaubigte deutsche Übersetzung)

- Beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der Eltern (sowie bei nicht-deutschen Geburtsurkunden je eine beglaubigte deutsche Übersetzung)

- Beglaubigte Kopien der Datenseiten Ihrer jeweiligen Reisepässe ggf. deutsche Verleihungsurkunden über die Führung akademischer Grade

Bitte beachten Sie: Falls Sie als Eltern über keinen gemeinsamen Familiennamen verfügen, müssen Sie zunächst eine Namenswahl für Ihr Kind treffen.

Gebühren

Die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung bei der Geburtsanzeige (sozusagen "Antrag" auf eine Geburtsurkunde) betragen 20,- EUR, zahlbar bar in JPY zum jeweils gültigen Umrechnungskurs. Die Gebühren für die Geburtsurkunde(n) sind in Euro auf das Konto des Standeamtes I in Berlin nach Aufforderung durch die Botschaft zu überweisen.

Bei getrennter Namensführung der Eltern

Beide Eltern sind deutsche Staatsangehörige:

Die Eltern müssen für ihr erstes Kind gemeinsam eine Erklärung zur Namensführung abgeben; beide Eltern müssen bei der Beantragung persönlich anwesend sein. Die Erklärung ist im Formular für die Geburtsanzeige eingebaut, kann aber auch separat abgegeben werden.

Die Namenswahl erstreckt sich auch auf nachfolgend geborene gemeinsame Kinder.

Ein Elternteil besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit:

Es gilt das zuvor genannte.

Ausnahme: Sofern sich die Eltern beim ersten Kind für das ausländische Namensrecht entscheiden, muß für jedes weitere gemeinsame Kind erneut eine Namenserklärung abgegeben werden.

Wir als Eltern sind nicht miteinander verheiratet, welche Besonderheiten müssen wir beachten?

Zur Beantragung eines deutschen Ausweisdokuments oder einer deutschen Geburtsurkunde benötigen Sie statt des Familienbuchauszuges die Geburtsurkunde der Mutter vor. Hat in Japan bereits eine Vaterschaftsanerkennung stattgefunden, fügen Sie bitte einen geeigneten Nachweis bei. Über die Möglichkeiten einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht geben wir Ihnen gerne Auskunft.

Bitte beachten Sie, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch seinen deutschen Vater erst dann erhält, wenn dieser seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat.

Was ist bei dem/den Vorname/n unseres Kindes zu beachten?

In den deutschen Reisepass bzw. den deutschen Kinderausweis werden grundsätzlich die Vornamen eingetragen, die in der vorgelegten Geburtsurkunde verzeichnet sind.

Bitte beachten Sie jedoch, dass es auch hier Ausnahmen gibt: Bezeichnungen, die dem Wesen nach keine Vornamen sind (z.B. Richard II; Verwendung eines Familiennamens als Vorname), sind als einziger Vorname nicht eintragungsfähig. Lässt ein Vorname das Geschlecht des Kindes nicht klar erkennen, muss gegenüber dem Konsulat zusätzlich ein weiterer, eindeutig geschlechtsbestimmender Vorname gewählt werden.

Geburt eines Kindes / Geburtsanzeige

Antragsformular für die Geburtsanzeige

Hier finden Sie das Antragsformular alternativ als pdf-Datei oder als WORD-Datei zum Download.