Eheschließung bei einer japanischen Gemeindeverwaltung

Erfahrungsgemäß fordern die Bürgermeisterämter dazu von jedem nicht-japanischen Verlobten einen gültigen Pass und ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates. Zumeist wird verlangt, dass zwei deutsche Verlobte jeweils ein eigenes Zeugnis vorweisen, auch wenn diese inhaltsgleich sind.

Ehefähigkeitszeugnisse werden vom Standesamt am gegenwärtigen bzw. letzten deutschen Wohnsitz ausgestellt. Für Deutsche, die nie in Deutschland wohnhaft waren, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Botschaft ist deutschen Verlobten, die sich in Japan aufhalten, bei der Aufnahme des Antrages auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses behilflich und beglaubigt ihn. Dies erleichtert dem deutschen Standesbeamten die Bearbeitung. Es empfiehlt sich dringend, daß beide Verlobte –auch der/die nichtdeutsche- den Antrag unterschreiben. Dazu müssen beide persönlich zum Konsularbereich der Botschaft kommen.

Ist eine frühere Ehe eines (auch ausländischen) Verlobten außerhalb Deutschlands geschieden worden, ist häufig als erster Schritt die Anerkennung dieser Auslandsscheidung durch die Landesjustizverwaltung in Deutschland erforderlich, bevor das Ehefähigkeitszeugnis beantragt werden kann (siehe dazu anderes Merkblatt in diesem Abschnitt).

Bitte beschaffen Sie folgende Unterlagen für den Antrag auf ein Ehefähigkeitszeugnis:

* Abstammungsurkunden für beide Verlobte. Für japanische Verlobte statt dessen einen Familienregisterauszug (Koseki Tohon) der Eltern mit Apostille 1) und Übersetzung 2). Bei ledigen Japanern dient dieses Dokument gleichzeitig als Ledigkeitsnachweis. Bei Verlobten aus dritten Staaten die entsprechenden Dokumente: bitte sehen Sie die Webseiten der deutschen Auslandsvertretung in diesem dritten Staat ein, Ihr/e ausländische/r Verlobte/r möge sich bei der Auslandsvertretung seines Landes in Japan unterrichten und ggfs. bei den örtlichen Behörden in seinem/ihrem Heimatland.

* die gültigen Pässe von beiden Verlobten

* Falls es sich für einen Verlobten nicht um die erste Ehe handelt: Nachweis über frühere Ehen und ihre Auflösung (Heiratsurkunde bzw. Familienregister und z.B. deutsches Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, fremdes Scheidungsurteil und Anerkennungs-Bescheid der Landesjustizverwaltung, Sterbeurkunde des früheren Ehegatten, ggfs. jeweils mit Übersetzung). Für ausl. Verlobte wiederum die entspr. Dokumente (s. o.)

Die Standesämter stellen Ehefähigkeitszeugnisse erst nach Entrichtung der Gebühr von 55,- € aus. Die Botschaft empfiehlt, den Antrag durch Angehörige oder Freunde (mit einer formlosen Vollmacht) an Ihrem letzten deutschen Wohnort beim Standesamt einreichen, die Gebühr in bar zahlen und das Zeugnis nach einer Bearbeitungszeit von i.d.R. wenigen Tagen dort abholen zu lassen Dies der schnellste Weg, es zu erhalten.

Nachdem Sie das Zeugnis erhalten haben, wird es auf Wunsch durch die Botschaft zur Vorlage beim Ward Office in die japanische Sprache übersetzt. (Gebühr € 18,-, zahlbar in Yen zum aktuellen Kurs)

Bitte erkundigen Sie sich wegen zusätzlicher Voraussetzungen für die Eheschließung beim Bürgermeisteramt / Ward Office.

1) Siehe Merblatt Apostille im Abschnitt Urkunden

2) durch einen der Übersetzer, die Sie im Abschnitt „Urkunden“ aufgeführt finden. Die Botschaft bescheinigt die Eigenschaft des Übersetzers unter dessen Bestätigung der ordnungsgemäßen Übersetzung (Gebühr 20,- € zum aktuellen Kurs). So werden die Urkunden vom deutschen Standesamt in der Regel akzeptiert. Die Übersetzer sind über das Verfahren unterrichtet.

Bitte zunächst die Apostille einholen, dann die Übersetzung vornehmen lassen.

Eheschließung in Japan