Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Stand: 01.01.2002 

Einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, kommt im Inland erst dann Wirkung zu, wenn die zuständige deutsche Behörde gemäß Artikel 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes (FamRÄndG) vom 11.08.1961 (BGBl. I S. 1221) festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Zuständig ist in den meisten Bundesländern die Landesjustizverwaltung. Im Bundesland Baden-Württemberg ist seit dem 01.01.2000 das Oberlandesgericht Stuttgart (Verwaltungsabteilung) für alle Anerkennungsverfahren zuständig. Im Bundesland Hessen liegt die Zuständigkeit in folgenden Fällen bei der Landesjustizverwaltung:

1.) bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten, 2.) wenn mindestens ein Ehegatte (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit hat, 3.) wenn mindestens ein Ehegatte als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling deutschem Recht unterliegt, 4.) bei Scheidungen in einem Drittstaat, 5.) bei Scheidungen durch ein religiöses Gericht, 6.) im Falle einvernehmlicher Scheidungen (behördlichen oder Konventionalscheidungen) ohne Gerichtsverfahren (z. B. Republik China -- Taiwan -- Thailand, Japan), 7.) im Falle von Verstoßungen nach islamischem Recht, 8.) bei Scheidungen nach Stammesrecht.

Für alle übrigen Scheidungen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig. Die Zuständigkeit im Bundesland NRW liegt beim Oberlandesgericht Düsseldorf, im Bundesland Niedersachsen bei den Oberlandesgerichten Braunschweig, Celle oder Oldenburg.

 Der Antrag auf Anerkennung der Auslandsscheidung ist bei der Justizverwaltung des deutschen Bundeslandes bzw. dem o. e. Oberlandesgericht zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist die Behörde des Bundeslandes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Falls eine neu Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist der Anerkennungs-Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, D-10825 Berlin, Salzburger Straße 21 - 25 zu stellen.

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und oft relativ zeitaufwendig.

Die Bearbeitungsdauer für das Anerkennungsverfahren hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht worden sind. Im Normalfall muss mit einer Bearbeitungszeit bis zu zwei Monaten gerechnet werden.

Das Antragsformular ist u. a. bei allen deutschen Auslandsvertretungen erhältlich.

 Die folgenden Unterlagen müssen Sie vorlegen:

  • Heiratsurkunde der aufgelösten/für nichtig erklärten Ehe (ersatzweise die Geburtsurkunden der Ehegatten),

  • beglaubigte Abschrift - Auszug - aus dem Familienbuch der aufgelösten, für nichtig erklärten Ehe,

  • Heiratsurkunde der neuen Ehe Ihres früheren Ehegatten, ggf. Sterbeur-kunde Ihres früheren Ehegatten,

  • vollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen,

  • Nachweis über die Registereintragung aus Ländern, in denen zur Wirk-samkeit der Entscheidung der Registereintrag erforderlich ist,

  • die Klageschrift des ausländischen Verfahrens oder einen sonstigen Nachweis über die Gründe der Entscheidung, wenn diese nach dem Recht des Staates, dem das erkennende Gericht angehört, in der Entscheidung nicht aufgeführt werden,

  • von einem(r) anerkannten Übersetzer(in) angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke (Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu Übersetzerbüros ,

  • schriftliche Vollmacht (falls der Antrag durch eine bevollmächtigte Per-son gestellt wird),

  • Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person,

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit: (z. B. beglaubigte Passkopie der ge-schiedenen Ehegatten).

Der Scheidungsnachweis sollte dabei im Regelfall in legalisierter Form eingereicht werden.

Für die Antragstellung erhebt die Botschaft gem. § 68 Abs. 1 Ziffer 2 PStV eine Gebühr von Euro 17, zahlbar in Yen zum jeweils aktuellen amtlichen Umrechnungskurs.

 Das maßgebende Familienrechtsänderungsgesetz gibt für die Gebührenbestimmung im Anerkennungsverfahren einen Rahmen zwischen ca. Euro 10 und ca. Euro 600 vor. Die zuständige innerdeutsche Behörde setzt die Gebühr im Rah-men dieses Ermessenspielraums fest, wobei im Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller, Um-fang der erforderlichen Prüfung der Anerkennungsfähigkeit sowie der damit verbundene Verwaltungsaufwand, wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstel-lers. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums werden grundsätzlich eine die Lebensverhältnisse am Wohnsitz des Antragstellers berücksichtigende Pauschale für den Eigenbedarf sowie Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers angerechnet.

 Hintergrundinformation

Grundsätzlich ist die unter Wahrung der Ortsform im Ausland geschlossene Ehe eines Deutschen gemäß Artikel 11 Absatz 1 EGBGB als rechtsgültig anzusehen. Sie stellt jedoch eine Doppelehe dar, wenn eine vorangegangene Ehe dieses Deutschen durch eine noch nicht anerkannte ausländische Entscheidung in Ehe-sachen bisher nur nach ausländischem Recht aufgelöst worden ist.

Wenn zur Zeit der Eheschließung zwischen einem der Ehegatten und einem Dritten noch eine gültige Ehe besteht, kann nach § 1314 des Bürgerlichen Ge-setzbuches (GBG) die zuletzt geschlossene Ehe aufgehoben werden.

Eine Ehe kann gemäß § 1313 BGB nur durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden.

Gemäß § 1316 BGB kann die Aufhebung einer Ehe von jedem der Ehegatten, auch dem der früheren Ehe, sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt werden.

Auslandsscheidung